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BGH, 27.10.2004 - VI ZR 47/04 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 07.07.2003 - 15 O 9/01
- OLG Brandenburg, 15.01.2004 - 12 U 117/03
- BGH, 27.10.2004 - VI ZR 47/04
Wird zitiert von ... (6)
- AG Brandenburg, 22.09.2017 - 31 C 216/16
Fahrzeugunterstellung über mehrere Jahre - Eigentumsaufgabe
Für die Überzeugung des Gerichts ist insoweit jedoch nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigend gebietet, erforderlich ( BGH , Beschluss vom 27.10.2004, Az.: VI ZR 47/04; BGH , NJW-RR 1994, Seite 567; BGH , NJW 1993, Seite 935; OLG Brandenburg , OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff. ). - AG Brandenburg, 23.05.2011 - 34 C 124/10
Kein Schadenersatz wegen Verletzung von Eigentumspositionen mangels schlüssiger …
Für die Überzeugung des Gerichts ist nämlich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigend gebietet, erforderlich ( BGH , NJW 1993, Seite 935 ; BGH , NJW-RR 1994, Seite 567; BGH , Beschluss vom 27.10.2004, Az.: VI ZR 47/04; OLG Brandenburg , OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff: = BeckRS 2004, Nr.: 12550 ). - AG Brandenburg, 02.11.2006 - 31 (33) C 4/03
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Baumarktbetreibers: Schädigung eines …
Für die Überzeugung des Gerichts ist nämlich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigend gebietet, erforderlich ( OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff: = BeckRS 2004, Nr.: 12550; BGH, Beschluss vom 27.10.2004, Az.: VI ZR 47/04 ).
- AG Chemnitz, 27.04.2006 - 16 C 673/06 Der BGH hatte insoweit in seinen jüngeren Entscheidungen (vgl. u.a. Entscheidung vom 15.02.2 005, Az. VI ZR 47/04) ausgeführt, dass der Unfallersatztarif nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung sei, als sich mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem Normaltarif höherer Preis rechtfertigen lasse, weil dieser auf Leistungen des Vermieters beruhe, die durch die besondere Unfallsituation Veranlassung infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
- AG Chemnitz, 16.03.2006 - 22 C 4346/05 Der BGH hatte insoweit in seinen jüngeren Entscheidungen (vgl. u.a. Entscheidung vom 15.02.2005, Az. VI ZR 47/04) ausgeführt, dass der Unfallersatztarif nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung sei, als sich mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem Normaltarif höherer Preis rechtfertigen lasse, weil dieser auf Leistungen des Vermieters beruhe, die durch die besondere Unfallsituation Veranlassung infolge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
- AG Chemnitz, 22.07.2005 - 16 C 2364/04 Insbesondere in seiner neuesten Entscheidung (vgl. Urteil vom 15.02.2005 zum Az. VI ZR 47/04) hat der BGH aber klargestellt, dass es - soweit der Unfallersatztarif nicht erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung sei - es darauf ankomme, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich ist.